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   OVG Niedersachsen, 21.08.2023 - 13 ME 102/23   

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OVG Niedersachsen, 21.08.2023 - 13 ME 102/23 (https://dejure.org/2023,22017)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.08.2023 - 13 ME 102/23 (https://dejure.org/2023,22017)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. August 2023 - 13 ME 102/23 (https://dejure.org/2023,22017)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    AufentG § 4a Abs. 4; AufenthG § 42 Abs. 2 Nr. 4; BeschV § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; BeschV § 32; VwGO § 123
    Geduldeter Ausländer; Beschäftigungserlaubnis; einstweilige Anordnung; Ermessen; Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel besitzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geduldeter Ausländer; Beschäftigungserlaubnis; einstweilige Anordnung; Ermessen; Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel besitzen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2018 - 13 ME 480/18

    Ausbildungsduldung; Ausschlussgrund; Beschwerde; Beschäftigungserlaubnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2023 - 13 ME 102/23
    Ist kein tatbestandlicher Ausschlussgrund gegeben, etwa nach § 60a Abs. 6 oder § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG , steht es gemäß §§ 4a Abs. 4 Alt. 3, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG und §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV danach im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, ob einem Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt wird (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.2.2023 - 2 M 111/22 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 9.11.2021 - 2 M 79/21 -, juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2022 - 11 S 1467/22 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.10.2021 - 10 CE 21.945 -, juris Rn. 24; OVG Saarland, Beschl. v. 4.10.2021 - 2 B 208/21 -, juris Rn. 7; noch offen gelassen im Senatsbeschl. v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 76; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.12.2018 - 13 ME 480/18 -, juris Rn. 12 (zu §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG a.F.); Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, BT-Drs.

    Maßgebend für die Ermessensausübung der Ausländerbehörde sind hingegen alle aufenthaltsrechtlichen Zielsetzungen (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG ) und Zwecke (vgl. Senatsbeschl. v. 14.12.2018 - 13 ME 480/18 -, juris Rn. 12).

    Zudem kann die Beschäftigungserlaubnis etwa bei einer vorsätzlichen Verletzung der Passbeschaffungspflicht, einer möglichen Umgehung der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten tatbestandlichen Ausschlussgründe oder einer missbräuchlichen Ausnutzung dieser Regelung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ermessensfehlerfrei versagt werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9.11.2021 - 2 M 79/21 -, juris Rn. 22; Senatsbeschl. v. 14.12.2018 - 13 ME 480/18 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20

    Aktuell; aufschiebende Wirkung, Anordnung; Ausbildungsduldung; Ausländerbehörde;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2023 - 13 ME 102/23
    Diese Verordnungsermächtigung nimmt § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeschV auf, der bestimmt, dass die Beschäftigungsverordnung - nicht nur Zustimmungserfordernisse und -verfahren der Bundesagentur für Arbeit als verwaltungsinterne Mitwirkung in ausländerbehörderlichen Verfahren mit Bezug zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 4 BeschV und Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, BT-Drs. 19/8285, S. 107; BVerwG, Urt. v. 19.11.2019 - BVerwG 1 C 41.18 -, BVerwGE 167, 98, 102 - juris Rn. 16 f.; Senatsbeschl. v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 77), sondern - auch regelt, in welchen Fällen einem Ausländer, der im Besitz einer Duldung ist, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Abs. 4 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann.

    Ist kein tatbestandlicher Ausschlussgrund gegeben, etwa nach § 60a Abs. 6 oder § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG , steht es gemäß §§ 4a Abs. 4 Alt. 3, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG und §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV danach im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, ob einem Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt wird (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.2.2023 - 2 M 111/22 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 9.11.2021 - 2 M 79/21 -, juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2022 - 11 S 1467/22 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.10.2021 - 10 CE 21.945 -, juris Rn. 24; OVG Saarland, Beschl. v. 4.10.2021 - 2 B 208/21 -, juris Rn. 7; noch offen gelassen im Senatsbeschl. v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 76; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.12.2018 - 13 ME 480/18 -, juris Rn. 12 (zu §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG a.F.); Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, BT-Drs.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2021 - 2 M 79/21

    Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis; Identitätstäuschung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2023 - 13 ME 102/23
    Ist kein tatbestandlicher Ausschlussgrund gegeben, etwa nach § 60a Abs. 6 oder § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG , steht es gemäß §§ 4a Abs. 4 Alt. 3, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG und §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV danach im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, ob einem Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt wird (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.2.2023 - 2 M 111/22 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 9.11.2021 - 2 M 79/21 -, juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2022 - 11 S 1467/22 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.10.2021 - 10 CE 21.945 -, juris Rn. 24; OVG Saarland, Beschl. v. 4.10.2021 - 2 B 208/21 -, juris Rn. 7; noch offen gelassen im Senatsbeschl. v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 76; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.12.2018 - 13 ME 480/18 -, juris Rn. 12 (zu §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG a.F.); Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, BT-Drs.

    Zudem kann die Beschäftigungserlaubnis etwa bei einer vorsätzlichen Verletzung der Passbeschaffungspflicht, einer möglichen Umgehung der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten tatbestandlichen Ausschlussgründe oder einer missbräuchlichen Ausnutzung dieser Regelung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ermessensfehlerfrei versagt werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9.11.2021 - 2 M 79/21 -, juris Rn. 22; Senatsbeschl. v. 14.12.2018 - 13 ME 480/18 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

  • OVG Saarland, 04.10.2021 - 2 B 208/21

    Beschäftigungserlaubnis für geduldete Ausländer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2023 - 13 ME 102/23
    Ist kein tatbestandlicher Ausschlussgrund gegeben, etwa nach § 60a Abs. 6 oder § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG , steht es gemäß §§ 4a Abs. 4 Alt. 3, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG und §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV danach im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, ob einem Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt wird (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.2.2023 - 2 M 111/22 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 9.11.2021 - 2 M 79/21 -, juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2022 - 11 S 1467/22 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.10.2021 - 10 CE 21.945 -, juris Rn. 24; OVG Saarland, Beschl. v. 4.10.2021 - 2 B 208/21 -, juris Rn. 7; noch offen gelassen im Senatsbeschl. v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 76; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.12.2018 - 13 ME 480/18 -, juris Rn. 12 (zu §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG a.F.); Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, BT-Drs.

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (Beschl. v. 7.6.2023, S. 5 f.) ist es der Ausländerbehörde auch grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, um nach Wegfall des Abschiebungsverbots eine Ausreisepflicht durchsetzen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.1.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 21; OVG Saarland, Beschl. v. 4.10.2021 - 2 B 208/21 -, juris Rn. 7; einschränkend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.2.2023 - 2 M 111/22 -, juris Rn. 11: "Die Verhinderung einer faktischen Integration des (geduldeten) Ausländers kann aber dann eine zulässige Ermessenserwägung darstellen, wenn nach ausreichend verlässlichen Tatsachenfeststellungen eine tatsächliche Abschiebung des Ausländers in absehbarer Zeit möglich erscheint." ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2023 - 2 M 111/22

    Keine Beschäftigungserlaubnis für ausländische Personen ungeklärter Identität

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2023 - 13 ME 102/23
    Ist kein tatbestandlicher Ausschlussgrund gegeben, etwa nach § 60a Abs. 6 oder § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG , steht es gemäß §§ 4a Abs. 4 Alt. 3, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG und §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV danach im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, ob einem Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt wird (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.2.2023 - 2 M 111/22 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 9.11.2021 - 2 M 79/21 -, juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2022 - 11 S 1467/22 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.10.2021 - 10 CE 21.945 -, juris Rn. 24; OVG Saarland, Beschl. v. 4.10.2021 - 2 B 208/21 -, juris Rn. 7; noch offen gelassen im Senatsbeschl. v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 76; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.12.2018 - 13 ME 480/18 -, juris Rn. 12 (zu §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG a.F.); Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, BT-Drs.

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (Beschl. v. 7.6.2023, S. 5 f.) ist es der Ausländerbehörde auch grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, um nach Wegfall des Abschiebungsverbots eine Ausreisepflicht durchsetzen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.1.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 21; OVG Saarland, Beschl. v. 4.10.2021 - 2 B 208/21 -, juris Rn. 7; einschränkend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.2.2023 - 2 M 111/22 -, juris Rn. 11: "Die Verhinderung einer faktischen Integration des (geduldeten) Ausländers kann aber dann eine zulässige Ermessenserwägung darstellen, wenn nach ausreichend verlässlichen Tatsachenfeststellungen eine tatsächliche Abschiebung des Ausländers in absehbarer Zeit möglich erscheint." ).

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2023 - 13 ME 102/23
    15/420, S. 70; BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - BVerwG 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211, 233 - juris Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.9.2018 - 11 S 240/17 -, juris Rn. 46 (jeweils zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG )).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 240/17

    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen - Kinder -; Personensorgerecht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2023 - 13 ME 102/23
    15/420, S. 70; BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - BVerwG 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211, 233 - juris Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.9.2018 - 11 S 240/17 -, juris Rn. 46 (jeweils zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG )).
  • BVerwG, 19.11.2019 - 1 C 41.18

    Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2023 - 13 ME 102/23
    Diese Verordnungsermächtigung nimmt § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeschV auf, der bestimmt, dass die Beschäftigungsverordnung - nicht nur Zustimmungserfordernisse und -verfahren der Bundesagentur für Arbeit als verwaltungsinterne Mitwirkung in ausländerbehörderlichen Verfahren mit Bezug zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 4 BeschV und Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, BT-Drs. 19/8285, S. 107; BVerwG, Urt. v. 19.11.2019 - BVerwG 1 C 41.18 -, BVerwGE 167, 98, 102 - juris Rn. 16 f.; Senatsbeschl. v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 77), sondern - auch regelt, in welchen Fällen einem Ausländer, der im Besitz einer Duldung ist, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Abs. 4 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2022 - 11 S 1467/22

    Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung / Erwerbstätigkeitserlaubnis für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2023 - 13 ME 102/23
    Ist kein tatbestandlicher Ausschlussgrund gegeben, etwa nach § 60a Abs. 6 oder § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG , steht es gemäß §§ 4a Abs. 4 Alt. 3, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG und §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 32 BeschV danach im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, ob einem Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt wird (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.2.2023 - 2 M 111/22 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 9.11.2021 - 2 M 79/21 -, juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2022 - 11 S 1467/22 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.10.2021 - 10 CE 21.945 -, juris Rn. 24; OVG Saarland, Beschl. v. 4.10.2021 - 2 B 208/21 -, juris Rn. 7; noch offen gelassen im Senatsbeschl. v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 76; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.12.2018 - 13 ME 480/18 -, juris Rn. 12 (zu §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG a.F.); Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, BT-Drs.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20

    Präventives Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für geduldeten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.08.2023 - 13 ME 102/23
    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (Beschl. v. 7.6.2023, S. 5 f.) ist es der Ausländerbehörde auch grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, um nach Wegfall des Abschiebungsverbots eine Ausreisepflicht durchsetzen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.1.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 21; OVG Saarland, Beschl. v. 4.10.2021 - 2 B 208/21 -, juris Rn. 7; einschränkend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.2.2023 - 2 M 111/22 -, juris Rn. 11: "Die Verhinderung einer faktischen Integration des (geduldeten) Ausländers kann aber dann eine zulässige Ermessenserwägung darstellen, wenn nach ausreichend verlässlichen Tatsachenfeststellungen eine tatsächliche Abschiebung des Ausländers in absehbarer Zeit möglich erscheint." ).
  • OVG Niedersachsen, 25.07.2014 - 13 ME 97/14

    Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO; Anforderungen einer auf

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2021 - 13 ME 246/21

    Erledigung in der Hauptsache und Kostenentscheiung; Duldung für Personen mit

  • VGH Bayern, 27.10.2021 - 10 CE 21.945

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldeten Ausländer im Wege des

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